§ 26 AngG
Auch wenn ein Geschäftsführer gem § 16a GmbHG seine Funktion jederzeit - auch ohne wichtigen Grund - zurücklegen kann, ist ein damit verbundener Austritt aus dem Dienstverhältnis nur dann als berechtigt zu qualifizieren, wenn ein wichtiger Grund iSd § 26 AngG verwirklicht wurde.