Wenngleich das Berufsrecht der GewO ein umfassendes Verständnis der gewerblichen Tätigkeiten aufweist, sind diesem Gesetz doch etliche Bereiche entzogen1), wozu auch das künstlerisches Schaffen zählt. Dementsprechend stellt sich zB die Frage, ob für die (Werbe-)Fotografie eine Gewerbeberechtigung einschließlich des Nachweises einer einschlägigen Befähigung2)erforderlich ist. Im Folgenden wird nicht nur diese Problemstellung erörtert, sondern es werden - ganz allgemein - die gewerberechtlichen Grenzen zwischen Kunst und Kommerz ausgelotet.