Eine GmbH mit mehr als 300 und weniger als 501 Arbeitnehmern ist von der Bestellung eines Aufsichtsrats befreit, wenn sie von einer aufsichtsratspflichtigen AG oder GmbH einheitlich geleitet oder unmittelbar beherrscht wird. Die Autoren untersuchen die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Obergesellschaft eine Genossenschaft ist.
Ein Beitrag zu § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG