§ 236 ASVG, § 255 Abs 4 ASVG
1. Der Gesetzgeber hat eine Verlängerung des in § 255 Abs 4 ASVG normierten Beobachtungszeitraums um neutrale Zeiten (hier: Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension) bewusst nicht angeordnet. Es fehlt daher an einer Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 236 Abs 3 ASVG auf § 255 Abs 4 ASVG ermöglichen würde.