§ 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO
§ 7 KO
Bestimmt ein deutsches Insolvenzgericht hinsichtlich der Außenstände einer GmbH den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO), tritt damit eine Beschränkung der GmbH als Insolvenzschuldnerin ein, die - zumindest im Umfang des Prozessgegenstandes - derjenigen eines Gemeinschuldners gleichzuhalten ist. Die zweckorientierte Anpassung von deutschem materiellem Insolvenzrecht und österreichischem Prozessrecht gebietet daher das in Österreich anhängige Verfahren der GmbH, indem sie eine Darlehensforderung einklagt, gem § 7 KO zu unterbrechen.