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Informationsanspruch eines ausgeschiedenen Genossenschafters

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2005/699RdW 2005, 616 Heft 10 v. 17.10.2005

§ 24 Abs 4 GenG, § 27 GenG

§ 22 Abs 2 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG

Dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied steht - wie bereits für den ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter ausgesprochen - das Recht auf Bucheinsicht für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden nur dann zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis verfolgt und sein Informationsinteresse konkret darlegt und bescheinigt.

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