§ 24 Abs 4 GenG, § 27 GenG
§ 22 Abs 2 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG
Dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied steht - wie bereits für den ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter ausgesprochen - das Recht auf Bucheinsicht für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden nur dann zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis verfolgt und sein Informationsinteresse konkret darlegt und bescheinigt.