Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für ein bei Konkurseröffnung nicht mehr aufrechtes Dienstverhältnis obliegt zwar grundsätzlich dem Arbeitgeber (Gemeinschuldner) und nicht dem Masseverwalter, doch kann ausnahmsweise auch die passive Klagslegitimation des Masseverwalters gegeben sein, wenn zwischen dem Anspruch auf Ausstellung des Dienstzeugnisses und dem Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung ein enger Sachzusammenhang besteht. Dieser ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung über beide Fragen von der Klärung derselben strittigen Vorfrage abhängt, ob das Dienstverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf den Gemeinschuldner übergegangen ist.