Zur Jahreszeit (noch) passend, soll hier einem urlaubsrechtlichen Problem nachgegangen werden: Was hat zu geschehen, wenn ein Arbeitsverhältnis infolge Kündigung zB am 31. August endet und der AN zuvor noch seinen vollen ausständigen Jahresurlaub in natura konsumieren möchte, der AG ihm jedoch nicht mehr gewähren will, als ihm in Geld zustünde, also nur den aliquoten Anteil? Kann der AG diesfalls den Abschluss der Urlaubsvereinbarung (teilweise) verweigern?