LMG § 1 Abs 2 , § 18 Abs 1
Stimmt die Bezeichnung des angemeldeten Nahrungsergänzungsmittels nicht mit jener überein, unter der das Produkt in Verkehr gebracht wird, kann von einer ordnungsgemäßen Meldung des in Verkehr gebrachten Produkts iSd § 18 LMG nicht gesprochen werden. Diese Vorgangsweise ist einer - durch § 18 Abs 1 LMG verbotenen - Nichtmeldung des in Verkehr gebrachten Produkts gleichzuhalten.