UWG: § 1
VO über Standesregeln für Bestatter, BGBl 1990/247: §§ 6 , 8 , 11
Gewährt eine Gebietskörperschaft, die auch ein Bestattungsunternehmen betreibt, ihren aktiven und ehemaligen Angestellten einen Rabatt von 10 % auf Särge, ist eine solche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Eine Grenze findet diese Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung allerdings etwa dort, wo die öffentliche Hand Sonderkonditionen unter unlauterem Einsatz von - ihren Mitbewerbern nicht zur Verfügung stehenden - Machtmitteln gewährt, oder Mittel der Sonderbehandlung eingesetzt werden, die der öffentlichen Hand nur aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Solches ist bei einem Preisnachlass auf Särge allerdings nicht der Fall, verwirklicht sich doch in einem solchen Verhalten keine besondere Machtstellung oder Gefährlichkeit für den lauteren Wettbewerb, die der öffentlichen Hand als Marktteilnehmer zukommen kann.