ABGB: § 864a Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige ABFT 1999
MaklerG: §§ 26 ff
Die ABFT 1999 sind (wie andere Versicherungsbedingungen) AGB iSd § 864a ABGB. Stammen die Vertragspartner aus derselben Branche, gelten diese auch ohne besonderen Hinweis des Vertragspartners, wenn der andere dessen Verwendungswillen kannte und selbstverständlich von ihrer Geltung ausgeht.