ABGB: § 1300 ZPO: § 502 Abs 1
Die auch auf die Auskunftserteilung von Banken erstreckte Haftung nach § 1300 ABGB tritt nicht nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei der erstmaligen Auskunftserteilung ein, sofern diese nicht selbstlos erfolgte.