ABGB: §§ 881 , 1068 ff, 1070
Das Unübertragbarkeitsprinzip des § 1070 ABGB richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Sein offenkundiger Zweck ist es, zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird. Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass das Wiederkaufsrecht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist aber zulässig, weil hier ein solcher Wechsel unterbleibt. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers. Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, die in § 881 ABGB ausdrücklich Anerkennung gefunden hat, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufsrechte begründen.