BEinstG: §§ 8 , 8a BThPG: §§ 2 , 2b , 3 Abs 1 BThOG: §§ 18 , 21
Die Versetzung eines dauernd arbeitsunfähigen Mitglieds des Wr Staatsopernorchesters in den zeitlichen Ruhestand gem § 2 Abs 2 BThPG bedarf nicht der Zustimmung des Behindertenausschusses.