ABGB §§ 1215 , 1380 , 1480
Für die Anwendbarkeit des § 1480 ABGB ist wesentlich, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrags.