ABGB §§ 871 , 1353
Der erkennende Senat schließt sich der hL an, wonach der Bürge zur Anfechtung des zwischen Hauptschuldner und Gläubiger bestehenden Vertrages wegen Irrtums nicht legitimiert ist, da nur dem Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht (sog rechtsverfolgende Einrede) zustehe.