Die eintägige Kündigungsfrist im KV-Bäckergewerbe ist nicht gesetzwidrig. Auch nach dem ARÄG 2000 kommen die Bestimmungen des ABGB über die Kündigungsfristen für Arbeiter im Gewerbe nicht zur Anwendung, weil für diese besondere gesetzliche Vorschriften nach §§ 72 ff GewO 1859 bestehen. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 1159b ABGB ist aber die 14-tägige Kündigungsfrist des § 77 GewO 1859 dispositiv. OGH 07.07.2004, 9 Ob A 25/04y .