Die werkvertragliche Vereinbarung, laut der Teilrechnungen nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegt werden, sieht eine Art Akontozahlungen auf den Werklohn vor. Solche Akontozahlungen verjähren nur insofern selbstständig, als der Werkunternehmer den Anspruch auf eine vorzeitige Teilzahlung durch Zeitablauf verlieren kann. Der Anspruch auf den gesamten Werklohn bleibt hingegen erhalten und kann - trotz Verjährung des Anspruchs auf die Akontozahlung - in die Schlussrechnung aufgenommen werden, die eine eigene Verjährungsfrist auslöst. 2 Ob 36/04i.