Wird im Erbwege ein Betrieb erworben und werden dabei mehr Verbindlichkeiten übernommen, als dies wegen der bedingten Erbserklärung zivilrechtlich erforderlich ist, liegen insoweit keine betrieblichen Schulden vor.
Wird im Erbwege ein Betrieb erworben und werden dabei mehr Verbindlichkeiten übernommen, als dies wegen der bedingten Erbserklärung zivilrechtlich erforderlich ist, liegen insoweit keine betrieblichen Schulden vor.