UrlG § 10 Abs 1
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist grundsätzlich nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Eine (analoge) Ausweitung auf Fälle “einfachen" Irrtums ist ausgeschlossen.