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EuGVVO: “Frei Haus"-Lieferklausel begründet Gerichtsstand des Erfüllungsorts

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/379RdW 2004, 416 Heft 7 v. 15.7.2004

EuGVVO: Art 5 Z 1 lit b

Im Fall einer konkreten Vereinbarung der Parteien über den Lieferort innerhalb der Gemeinschaft (hier durch die Klausel: “Versandart: Frei Haus") ist dies der nach Art 5 Z 1 lit b EuGVVO den Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründende Ort, “an dem (die Waren) nach dem Vertrag geliefert worden sind".

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