UWG § 1
Dem Empfänger einer als Telegramm getarnten Werbesendung wird vorgespiegelt, eine besonders wichtige, weil offenbar sehr dringende Mitteilung erhalten zu haben. Er wird dadurch veranlasst, die Werbesendung zur Kenntnis zu nehmen, statt sie ungelesen wegzuwerfen. Eine solche Vorgangsweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG.