MSchG § 10 Abs 1 Z 1 , § 10b Abs 1
Hat der Markeninhaber die Originalware unter seiner Marke selbst in Österreich in Verkehr gebracht, indem er sie an seinen Franchisepartner veräußerte, kann er deren Weitervertrieb nicht mehr gestützt auf den Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG unterbinden.