MRG: § 37 Abs 1 , § 12a Abs 2 und 3 ZPO: §§ 577 ff, 595
Die in § 37 Abs 1 MRG dem Außerstreitrichter zugewiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind objektiv nicht schiedsfähig. Als Nicht-Schiedsspruch steht ein solcher einer Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht als entschiedene Rechtssache entgegen.