Der Spendentatbestand nach § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG geht der verdeckten Gewinnausschüttung vor.
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft, Kirche etc) ist Gesellschafterin einer GmbH. Die GmbH leistet eine Spende an die Trägerkörperschaft, zB für eine von der Trägerkörperschaft gehaltene Universität oder ein von ihr betriebenes Museum.