ArbVG: § 3 Abs 1 BRZGmbH-G: § 7
1. § 3 Abs 1 ArbVG steht der Gültigkeit von Sondervereinbarungen, worunter auch Einzelvereinbarungen zu verstehen sind, nicht entgegen, die für den AN günstiger sind oder die Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag (KV) nicht geregelt sind (es sei denn, dies wird vom jeweiligen KV ausgeschlossen).