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PatG: Äquivalente Benützung einer Erfindung und Beweislast

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/257RdW 2004, 279 Heft 5 v. 17.5.2004

PatG: §§ 22a , 155 dPatG: § 139 Abs 3

Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel wahrnehmen kann.

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