ABGB §§ 1120 , 1121
Der Erwerber einer Liegenschaft muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt.
OGH 18.11.2003, 1 Ob 248/03g
ABGB §§ 1120 , 1121
Der Erwerber einer Liegenschaft muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt.
OGH 18.11.2003, 1 Ob 248/03g