ABGB § 43
Der Anspruch auf Löschung der Domain ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Namensgebrauchs. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands durch Einwilligung des Verletzers in die Löschung der Domain eingeräumt wird.