Der ab dem 5. 5. 1995, somit nach dem EU-Beitritt Österreichs, wirkenden Einschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 % bei Geschäftsessen mit Werbecharakter steht die 6. MWSt-RL entgegen. ( VwGH 31.03.2004 , 2001/13/025 )
Der ab dem 5. 5. 1995, somit nach dem EU-Beitritt Österreichs, wirkenden Einschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 % bei Geschäftsessen mit Werbecharakter steht die 6. MWSt-RL entgegen. ( VwGH 31.03.2004 , 2001/13/025 )