BSVG: §§ 148h , 148u , 149d , 149g , 149k , 149l
ASVG: § 210 Abs 1
1. Treffen mehrere grundsätzlich anspruchsbegründende Versicherungsfälle zusammen, so ist für den Anspruch auf Versehrtengeld nach BSVG jeder Versicherungsfall für sich alleine zu beurteilen.