ArbVG: § 29 KV für die Angestellten der ö Landes-Hypothekenbanken: § 8 Abs 6
1. Die durch den Kollektivvertrag den Betriebsparteien erteilte Ermächtigung (§ 29 ArbVG), ein eigenes Besoldungsschema zu schaffen, umfasst auch die Regelung der Vorrückung (Vorrückungsrichtlinien).