IESG § 3a Abs 1
1. Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.
IESG § 3a Abs 1
1. Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.