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Privatkonkurs: Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/206RdW 2004, 225 Heft 4 v. 15.4.2004

KO idF vor 1. 7. 2010 § 198 Abs 1

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans.

Eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt dann zu keiner Änderung des Zahlungsplans, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde. Darunter ist zu verstehen, dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Allerdings ist in jenen Fällen, in welchen ursprünglich eine Darlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners während der nächsten fünf Jahre unterblieb, als Bezugsgröße, mit der die nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu vergleichen sind, ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach: Es ist daher zu unterstellen, dass auch ohne Offenlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse der Schuldner ursprünglich einen zulässigen Zahlungsplan anbot, ein zulässiger Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt wurde.

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