HGB: § 270 Abs 3 , § 275 Abs 1 WTBG: §§ 82 , 83 , 91
Grundsätzlich muss der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Prüfers nach Ablauf der Monatsfrist nach der Wahl des Abschlussprüfers gestellt werden; tritt der Abberufungsgrund erst später ein, beginnt die Monatsfrist ab Erkennbarkeit der Gründe zu laufen.