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ECG: Dienst der Informationsgesellschaft und Informationspflichten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/186RdW 2004, 213 Heft 4 v. 15.4.2004

ECG: § 3 Z 1 , § 5 Abs 1 Z 3 NotifG: § 1 Abs 1 Z 2 UWG: §§ 1 , § 25

Ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG liegt vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann.

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