ECG: § 3 Z 1 , § 5 Abs 1 Z 3 NotifG: § 1 Abs 1 Z 2 UWG: §§ 1 , § 25
Ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG liegt vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann.