BauRG: § 4 Abs 1 und 2 GBG: § 94
Infolge der beschränkten Kognitionsmöglichkeiten des Grundbuchsgerichts verhindert zunächst einmal jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit, auch die des Baurechtsnehmers, die Eintragung des Baurechts.