ABGB: § 1400
Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500): Art 13 lit b , Art 14 lit c
Art 14 lit c ERA 500 hat nur die schon vorher bestehende Praxis, wonach sich die Eröffnungsbank vor Ablehnung der Dokumente mit dem Auftraggeber des Akkreditivs in Verbindung setzen kann, sanktioniert. Die durch die ERA 500 offiziell zugelassene Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber ändert jedoch nichts daran, dass die Eröffnungsbank ihre Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Dokumente eigenverantwortlich treffen muss. Es ist der Bestimmung des Art 14 lit c ERA 500 nicht zu entnehmen, dass durch die Rückfrage beim Auftraggeber automatisch eine Verlängerung der angemessenen Frist auf die 7-tägige Maximalfrist erfolgen sollte.