Das Gesetz sieht zum Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung nur eine Ausschüttungssperre vor. Tatsächlich kann der zu schützende Deckungsstock nicht nur durch eine Rückzahlung des Eigenkapitals, sondern auch durch handelsrechtliche Umgründungsmaßnahmen geschmälert werden. Will man also am Nominalkapital als Instrument zum Schutz der Gläubiger festhalten, so ist eine Ausschüttungssperre alleine nicht ausreichend.