ErbStG § 1
Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an eine Privatstiftung unterliegt auch dann der Schenkungssteuer, wenn der Geschenkgeber (Stifter) Treuhänder der geschenkten Gesellschaftsanteile bleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Treuhandlösung berufsrechtlich verboten wäre.