KVG § 6 Abs 1 Z 3
Wird eine (auch kürzer als zwei Jahre bestehende) Muttergesellschaft (übertragende Kapitalgesellschaft) auf die Tochtergesellschaft (übernehmende Kapitalgesellschaft) verschmolzen, findet auf diesen Vorgang die Gesellschaftsteuerfreiheit des § 6 Abs 1 Z 3 KVG Anwendung.