ABGB: § 1158 Abs 1 und 4 , § 1159 b
1. Die jüngere Rsp verlangt für Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht.
ABGB: § 1158 Abs 1 und 4 , § 1159 b
1. Die jüngere Rsp verlangt für Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht.