AngG: § 27 Z 1
Gerade bei Außendienstmitarbeitern stellen falsche Arbeitszeitaufzeichnungen einen besonderen Vertrauensbruch dar, weil sie vom AG nur schwer überprüft werden können. Es bedarf keiner der Entlassung vorangehenden Ermahnung, wenn der Pflichtenverstoß - wie hier - für den AN offensichtlich und leicht erkennbar war (stRsp).