GmbHG § 25 Abs 1 , § 25 Abs 3 Z 1 , § 25 Abs 5 , § 82 Abs 1
Die Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr begründet absolute Nichtigkeit und ist daher von Amts wegen aufzugreifen. Anzeichen für eine Einlagenrückgewähr liegen vor, wenn die Gesellschaft Leistungen für den Gesellschafter oder einen nahe stehenden Dritten, die nicht Gewinnverwendung sind, ohne gleichwertige Gegenleistung erbringt.