Die Informationsrichtlinie1) sieht als erste Richtlinie (RL) im Urheberrechtsbereich in ihrem Art 6 erstmals einen Schutz von technischen Maßnahmen zum Urheberrechtsschutz für alle Werkkategorien (mit Ausnahme von Software) vor. Da die RL diesen Schutz in die Hände der Mitgliedstaaten legt, entstehen dem Einzelnen keine konkreten Rechte und Pflichten. Was nun ist aber mit jenem Kreis von aus den Schrankenbestimmungen des Art 5 oder aus den freien Werknutzungen, die auf gesetzlichen Lizenzen basieren, Begünstigten? Die Schutzmechanismen, die durch Art 6 geschützt werden, werden ja auch in den Ausnahmefällen keinen Zugang erlauben.