Zur Übertragung von Anwartschaften in Pensionskassen hält§ 48 Abs 1 Z 1 PKGlediglich fest, dass die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen binnen längstens 10 Jahren zu erfolgen habe. Ungeregelt bleibt, welches Rechtsgeschäft die „Übertragung“ inhaltlich darstellt, sowie, was unter dem „Deckungserfordernis“ und den „Rechnungszinsen“ zu verstehen ist. Unklar bleibt auch, was notwendiger Inhalt der Übertragungsvereinbarung sein muss und was im Geschäftsplan der Pensionskasse oder im Pensionskassenvertrag geregelt werden kann. Vorausgeschickt sei, dass zu diesen Fragen eine Rechtsprechung fehlt, während die Literaturstimmen uneinheitlich sind. Vor allem aus Anlass von Pensionskürzungen, die wieder die Betroffenen zur Nachprüfung der Übertragungsgrundlagen veranlassen, brechen diese Fragen auf. Sie stellen sich vor allem im Hinblick auf in der Praxis durchaus vorkommende, mangelhafte oder unklare Vertragsgestaltungen.