ABGB: § 154 Abs 3 , §§ 273 , § 273a Abs 3 , §§ 568 , § 863
PSG: § 3 Abs 3 , §§ 33 , § 34
Ist dem Stifter das Recht zum Widerruf der Privatstiftung vorbehalten, so kann das Widerrufsrecht, welches als vermögensrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren ist, auch vom Sachwalter ausgeübt werden.