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Personengesellschaften als StifterAnmerkung zu OGH 26. 4. 2001, 6 Ob 60/01v

WirtschaftsrechtGerhard HochedlingerRdW 2004/46RdW 2004, 67 Heft 2 v. 16.2.2004

Gem§ 3 Abs 1 PSGkönnen Stifter einer Privatstiftung „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen“ sein. Personengesellschaften kommen in dieser Aufzählung nicht vor. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn man von der - weit verbreiteten - Annahme ausgeht, dass zu den Rechtssubjekten ausschließlich (tertium non datur) die natürlichen und juristischen Personen zählen. Inwieweit diese Prämisse zu hinterfragen ist, soll - anhand einer Entscheidungsbesprechung - ebenso erörtert werden wie die Frage, welche Stifterrechte welchen Rechtssubjekten eingeräumt bzw vorbehalten werden können.

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