EuGVVO: Art 23
LGVÜ/EuGVÜ: Art 17
Wohnen beide Parteien im selben Mitgliedstaat und mangelt es dem Fall an jeglicher Internationalität, liegt ein reiner Inlandsfall ohne sachlichen oder persönlichen Auslandsbezug vor und Art 23 EuGVVO kommt nicht zur Anwendung.