AktG: § 90 Abs 1, § 111 Abs 2, §§ 195 ff
Der beurkundeten Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung der Aktionäre kommt konstitutive Wirkung zu und bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluss in der Folge bekämpft. Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung.